Satzung
KG Helenabrunn
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
§2 Ziel und Zweck des Vereins
§3 Vereinsmitgliedschaft
§4 Aktive Mitglieder
§5 Fördernde Mitglieder
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
§7 Organe des Vereins
§8 Die Mitgliederversammlung
§9 Der Vorstand
§10 Beiträge
§11 Reglement
§12 Ehrengericht
§13 Geschäftsordnung
§14 Auflösung des Vereins
§15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§16 Schlussbestimmungen
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der gegründete Verein trägt den Namen: Karnevalsgesellschaft Helenabrunn. Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz e.V.
2. Sitz des Vereins ist Viersen.
3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April eines Jahres und endet am 30. März des darauffolgenden Jahres.
§2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2. Sein Ziel ist die Förderung des Karnevals in der Gesamtstadt Viersen
a) durch Erhaltung und Pflege des Brauchtums Karneval sowie echter Kameradschaft unter den Mitgliedern.
b) durch Förderung und Unterstützung des Karnevals
c) Der Verein kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Gesellschaften oder Vereinigungen gründen und Gesellschafter oder Mitglied von solchen Gesellschaften oder Vereinigungen werden, die vergleichbare Zwecke verfolgen.
3. Der Verein kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Gesellschaften oder Vereinigungen gründen und Gesellschafter oder Mitglied von solchen Gesellschaften oder Vereinigungen werden, die vergleichbare Zwecke verfolgen.
4. Förderung und Pflege der Jugend des Brauchtums Karneval.
§3 Vereinsmitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person über 18 Jahre werden. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt der Bewerber die Satzung und das Reglement verbindlich
an.
2. Der Antrag als aktives oder förderndes Mitglied ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder über den Antrag.
3. Es können Ehrenmitglieder berufen werden.
§4 Aktive Mitglieder
Die aktiven Mitglieder des Vereins haben sich entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung im Verein zu betätigen. Sie repräsentieren den Verein bei karnevalistischen Veranstaltungen nach außen und verpflichten sich das Reglement umzusetzen.
§5 Fördernde Mitglieder (Senatoren)
Sind Mitglieder, die die Karnevalsgesellschaft Helenabrunn und das närrische Brauchtum durch finanzielle Zuwendungen unterstützen. Sie werden zu gesellschaftlichen Veranstaltungen eingeladen und können auf der Jahreshauptversammlung ohne Stimm- und Wahlrecht teilnehmen.
§6 Ehrenmitglieder
Sind von Beiträgen freigestellt diese werden durch die Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung benannt. Sie werden zu gesellschaftlichen Veranstaltungen eingeladen und können auf der Jahreshauptversammlung ohne Stimm- und Wahlrecht teilnehmen.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod.
b) durch eine, jederzeit mögliche, schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand, wobei der Austritt jedoch erst zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres wirksam wird.
c) durch Ausschluss. In jedem Falle des Ausscheidens sind Beitragsrückstände einschließlich des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Ansprüche an den Verein hat der Ausgeschiedene nicht. Unentgeltlich zur Verfügung gestellte Gesellschaftsorden und Mützen müssen zurückgegeben werden. Sie sind Eigentum der Großen Viersener Karnevalsgesellschaft.
2. Die Mitgliedschaft kann vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung gelöscht werden, wenn:
a) grob vereinsschädigendes Verhalten vorliegt
b) beharrliche Verstöße gegen die Satzung und das Reglement vorliegen, oder wenn das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber länger als ein Jahr nach Erinnerung, angemessener Fristsetzung und Ausschlussandrohung, nicht nachkommt.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine Mitgliederversammlung hat nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens innerhalb der nachfolgenden acht Wochen stattzufinden. Sie muss folgende Tagungsordnungspunkte enthalten:
1. Jahresbericht des Vorstandes
2. Kassenbericht
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahlen
5. Festsetzung des Jahresbeitrages und Finanzplan für das kommende Geschäftsjahr
6. Anträge
7. Verschiedenes
Eine Einladung zur Mitgliederversammlung hat in schriftlicher Form mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder des Vereins.
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorstand
b) den aktiven Mitgliedern
c) den fördernden Mitgliedern
d) den Ehrenmitgliedern
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss geheim und schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied, dies beantragt. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung von Stimmmehrheiten nicht mitgezählt. Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet in der gleichen Mitgliederversammlung eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben, statt. Eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich bei Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung (§§ 33, 41 BGB).
Eine Zweidrittelmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich bei Abstimmungen zu:
a) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
b) Misstrauensanträgen gegen den gesamten Vorstand sowie gegen einzelne Vorstandsmitglieder
c) Ausschlussanträgen Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern gestellt Die Anträge müssen spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen und innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Antrages durchzuführen, wenn mehr als dreißig von hundert der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen (§ 37 BGB). Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung stellt der Vorstand auf. Der Vorstand lädt zu den Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer, der in der Mitgliederversammlung zu wählen ist, zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und falls gewünscht, auszuhändigen.
§10 Der Vorstand
Der Vorstand kann nur aus aktiven Mitgliedern gebildet werden und ist die Vertretung der Mitglieder.
Vorstand im Sinne §26 BGB sind
1. der Präsident
2. der 1. Vorsitzende
3. der 1. Geschäftsführer /in
4. der 2. Geschäftsführer /in
5. der Kassierer/in
Der Vorstand kann darüber hinaus zwei Beisitzer berufen. Hierzu können auch Mitglieder berufen werden, die nicht zu den aktiven Mitgliedern gehören. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, bleibt der Restvorstand beschlussfähig bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Präsident beruft den Vorstand ein, so oft es die Belange der Gesellschaft erfordern, oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies mit Begründung beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beisitzer haben bei Vorstandsbeschlüssen kein Stimmrecht.
§11 Beiträge
Die Beiträge der aktiven und der fördernden Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Jahresbeiträge sind zahlbar bis zum zweiten Monat eines Geschäftsjahres.
§12 Reglement
Der Verein hat ein Reglement, eine Vereinsordnung, die vom Vorstand aufgestellt wird und von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit gebilligt wird. Das Reglement regelt die Tätigkeiten der aktiven und fördernden Mitglieder und das Tragen von Kleidung, Gesellschaftsorden und Vereinsnarrenkappen.
§13 Ehrengericht
Das Ehrengericht kann über Verstöße gegen die Vereinsordnung entscheiden. Das Ehrengericht setzt sich zusammen aus: a) dem Präsidenten b) dem Schatzmeister c) zwei aktiven Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören Die Strafe wird vom Vorstand ausgesprochen. Ein eventuelles Ordnungsgeld fällt an die Vereinskasse.
§14 Geschäftsordnung
1. Der Schriftwechsel ist geordnet aufzubewahren
2. Die Kassenbücher im Verein sind in kaufmännisch einwandfreier Form klar und übersichtlich zu führen. Durch Vorlage der Bücher und Belege muss der Schatzmeister jederzeit Rechenschaft über die Vermögenslage des Vereins geben können.
3. Alle Vorstandsmitglieder haben das Recht, auch unterjährig Auskunft über einzelne wirtschaftliche Vorgänge des Vereins zu verlangen bzw. Einsicht in die Bücher und Belege zu nehmen.
§15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, in der mindestens drei Viertel aller Mitglieder erschienen sind. Die Auflösung muss mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Kommt wegen ungenügenden Besuchs der Mitgliederversammlung ein Beschluss nicht zustande, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Eine so einberufene neue Mitgliederversammlung kann dann über die Gesellschaftsauflösung mit den Stimmen von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschließen. In der erneuten Einladung ist hierauf besonders hinzuweisen. Im Falle der Auflösung ist das vorhandene Vermögen des Vereins der Stadt Viersen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Ziele des bisherigen Vereins zur Verfügung zu stellen.
§16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist Viersen.
§17 Schlussbestimmungen
1. Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister treten sämtliche bisherigen Satzungen, Statuten und Geschäftsordnungen der Gesellschaft außer Kraft.
2. Der Vorstand wird bevollmächtigt, in Zusammenarbeit mit der Satzungskommission redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche
Änderungen, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Regelungen. Etwaige unwirksame Bestimmungen sind vielmehr durch wirksame Regelungen mit dem gewollten Inhalt zu ersetzen.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12.10.2022 beschlossen.